Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
 Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
§101 Ablauf des offenen Verfahrens
§102 Teilnehmer im n.o. Verf. ohne vorh. Bekanntm.
§103 Teilnehmer im n.o. Verf. mit vorh. Bekanntm.
§104 Ablauf des nicht offenen Verfahrens
§105 Ablauf des Verhandlungsverfahrens
2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
5. Teil, 1. Hauptstück
5. Teil, 2. Hauptstück
6. Teil
Anhänge
Erfassung begleitender Bestimmungen
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt: 2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
Inhalt: 3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren


7. Abschnitt

Ablauf einzelner Vergabeverfahren
Paragraf: § §103
Kurztext: Teilnehmer im n.o. Verf. mit vorh. Bekanntm.
Text: Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

(1) Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 46, 50 bis 52 und 55 bekannt zu machen.

(2) Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.

(3) Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.

(4) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 6 und 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.

(5) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(6) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nicht unter fünf liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung darf sie bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.

(7) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so darf der Auftraggeber im Oberschwellenbereich keine zusätzlichen Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.

(9) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:


1.
sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim Auftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;

2.
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;

3.
einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung;

4.
die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;

5.
gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;

6.
die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie

7.
alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

Sind die zusätzlichen Unterlagen im Sinne der Z 1 nicht beim Auftraggeber verfügbar, so hat die Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, allen ausgewählten Bewerbern, die die Unterlagen rechtzeitig angefordert haben, diese unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zu übermitteln.