Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
066 066
067 Schutz des Gehörs
068 Schutz der Atmungsorgane
069 Schutz des Kopfes
070 Schutz der Gliedmaßen
071 Schutz des Körpers
072 Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie
073 Arbeitskleidung
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: VI.Abschnitt
Inhalt: Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung Schutz der Augen und des Gesichtes
Paragraf: § 068
Kurztext: Schutz der Atmungsorgane
Text: Beachte
§ 1 Z 1 bis 6, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 19 Abs. 1 letzter Satz,
§ 37, § 52 Abs. 7, § 55 Abs. 11, § 85 Abs. 2 erster und dritter Satz
und § 90 Abs. 3 sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994, weder zum Bundesgesetz erhoben noch
ausdrücklich aufgehoben worden. Alle anderen noch in Geltung
stehenden Bestimmungen stehen im Rang eines Bundesgesetzes.
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV)
StF: BGBl. Nr. 218/1983
Änderung

idF:

BGBl. Nr. 486/1983 (DFB)

BGBl. Nr. 91/1984

BGBl. Nr. 43/1986

BGBl. Nr. 593/1987

BGBl. Nr. 220/1993

BGBl. Nr. 341/1994

BGBl. Nr. 369/1994

BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

(EWR/Anh. XVIII: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104)

BGBl. Nr. 706/1995

BGBl. I Nr. 9/1997 (NR: GP XX RV 461 AB 539 S. 53. BR: AB 5360 S. 620.)

[CELEX-Nr.: 391L0322]

BGBl. II Nr. 237/1998 (V über Idat)

(CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)

BGBl. II Nr. 368/1998 (CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057)

BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

(CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024)

BGBl. II Nr. 415/1999 (CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)

BGBl. II Nr. 164/2000 (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063)

BGBl. II Nr. 253/2001 [CELEX-Nr.: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 300L0039]

BGBl. II Nr. 352/2002

BGBl. II Nr. 392/2002

BGBl. II Nr. 393/2002

BGBl. II Nr. 309/2004 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 31999L0092; 31992L0091, 31992L0104]

BGBl. II Nr. 156/2005 (V über Adat)

BGBl. II Nr. 22/2006 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

BGBl. II Nr. 90/2006 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

BGBl. II Nr. 242/2006 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31998L0024, 32003L0018]

BGBl. II Nr. 77/2007 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 32003L0018]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
.Text

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE



§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind


1.
„Arbeitsräume''

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

2.
„Ständige Arbeitsplätze''

a)
Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)
Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,

3.
„Sonstige Betriebsräume''

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,

4.
„Betriebsräume''

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5.
„Arbeitsstellen''

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6.
„Stockwerke''

Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,

7.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

8.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

9.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

10.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

11.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

12.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

13.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

14.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

15.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

16.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

.Fußböden in Betriebsräumen



§ 6. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
.Wände und Decken in Betriebsräumen



§ 7. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
.Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen



§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)
.Beachte
Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem.
§ 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.
Abs. 3 bis 11 gelten gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5
B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und
BGBl. II Nr. 156/2005.
Abs. 8: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II
Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007.
Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige

Beeinträchtigungen in Betriebsräumen



§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.
.Beachte
Vgl. § 106 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen



§ 18. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.
.Arbeitsstellen



§ 20. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
.Beachte
Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.
Türen, Tore



§ 22. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002.)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002.)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002.)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002.)
.Stiegen, Gänge



§ 26. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(10) Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
. III. ABSCHNITT

Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel



§ 29. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
.Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten



§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
.Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Behälter



§ 41. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 1 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
IV. ABSCHNITT

Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

Allgemeines



§ 48. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.

(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 7, zweiter Halbsatz tritt hinsichtlich infektiöser
Arbeitsstoffe gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf
des 31. 10. 1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit
Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft.
Sitze, Tische, Werkbänke



§ 49. (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.

(2) Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche muß genügend groß sein und aus glattem Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis 0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird. Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt; erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen nötigenfalls verstellbar sein.

(3) Sofern für Arbeiten besondere Arten von Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen, Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen diese anstelle von Arbeitssitzen nach Abs. 2 am Arbeitsplatz verwendet werden.

(4) Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen; Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

(5) Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein.

(6) Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren entsprechend Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst unbehindert verlassen werden können.

(7) Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.
.Beachte
Abs. 3 bis 6 gelten gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und
gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 3: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II
Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007.
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen



§ 52. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.
.Beachte
Gilt gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs.
5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr.
156/2005.
Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen



§ 54. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(6) Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)
.Beachte
Abs. 2 bis 10 gelten gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994,
und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 6: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II
Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007.
Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,

Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht



§ 55. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-

Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
.Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs 8 und 13: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und
BGBl. II Nr. 156/2005.
Abs. 13: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II
Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007.
Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und

ähnlichen Betriebseinrichtungen



§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.

(3) § 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen Betriebseinrichtungen anzuwenden.

(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen, sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4 angeführten Umfang ist zulässig.

(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen.

(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten Person können auch von der Aufsichtsperson nach Abs. 1 wahrgenommen werden.

(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.

(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.

(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist; für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden. Während solche Einrichtungen befahren werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.
.Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr.
156/2005.
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben,

Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen



§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59 Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.

(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.

(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein; diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf nur von oben her beseitigt werden.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 4 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Transportarbeiten



§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.

(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
.Allgemeines über Lagerungen



§ 64. (1) Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.

(5) Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.

(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
.Beachte
Gilt gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99
Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 9 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. AschG mit
V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des 31. 10. 1998 und gem. B-BSG
mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft.
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen



§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten.

(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden.

(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.

(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.

§ 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere Schutzmaßnahmen gegen Entzündung derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, müssen Abs. 4 entsprechen, sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.

(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.

(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden.

(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen abgetrennten Lagerräumen vorgenommen werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
VI. ABSCHNITT

Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung Schutz der Augen und des Gesichtes



§ 66. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes Licht oder schädigende Strahlung sowie durch Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls einen Blend- oder Seitenschutz besitzen, gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung mit Korrektionsbrillen getragen werden können.

(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen an die Sehleistung entsprechen; durch geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden, müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden Werkstoffen bestehen.

(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder während längerer Zeit zu tragen ist, muß der Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet sind, nur gelegentlich getragen werden müssen und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert werden.

(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.

(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Abs. 1, 2 und 4 treten gem. ASchG mit Ablauf des 25.1.2006 außer
Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 22/2006) und gem B-BSG mit
Ablauf des 28.2.2006 außer Kraft (vgl. § 3 Abs. 4, BGBl. II Nr.
90/2006).

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Schutz des Gehörs



§ 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung durch andauernden starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert von 85 dB oder bei nicht andauerndem Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern, darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB, mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden. Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) Gehörschutzmittel müssen vor allem bei hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung aufweisen. Sie müssen dementsprechend ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein. Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine Sprachverständigung ermöglichen.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Schutz der Atmungsorgane



§ 68. (1) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft. Atemschutzgeräte müssen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art und Konzentration der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer, ausgewählt sein.

(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter) zur Verfügung zu stellen.

(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase oder Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet. Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden; in solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.

(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern, auf denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt sein.

(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mm unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.

(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.

(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.

(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.

(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.

(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete, fachkundige Personen muß gesorgt sein.

(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen, müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.

(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.