Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
001 BEGRIFFE
006 Fußböden in Betriebsräumen
007 Wände und Decken in Betriebsräumen
014 Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder ex
016 Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe u
018 Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
020 Arbeitsstellen
022 Türen, Tore
026 Stiegen, Gänge
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: 1. Hauptstück
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe u
Text: § 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe , Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.
.Beachte
Vgl. § 106 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.