Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
1. Hauptstück
001 BEGRIFFE
006 Fußböden in Betriebsräumen
007 Wände und Decken in Betriebsräumen
014 Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder ex
016 Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe u
018 Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
020 Arbeitsstellen
022 Türen, Tore
026 Stiegen, Gänge
Änderungsverlauf
III. Abschnitt
IV.Abschnitt
IX.Abschnitt
VI.Abschnitt
VII.Abschnitt
VIII.Abschnitt
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt: 1. Hauptstück
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Fußböden in Betriebsräumen
Text: § 6. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)