Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
102 ff.. Übergangsbest.
106 Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätte
107 Brandschutz und Erste Hilfe
108 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
109 Arbeitsmittel
110 f. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeit
111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeits
112 Gesundheitsüberwachung
113 Fachkenntnisse
114 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
115 Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsm
116 Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienst
117 Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
118 ff Arbeiten
122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanl
123f Vorschriften
126 Ausnahmegenehmigungen
127 Anhängige Verwaltungsverfahren
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
Inhalt: 
Paragraf: § 112
Kurztext: Gesundheitsüberwachung
Text: § 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3 und 5. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.

(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.