Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
060 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
061 Arbeitsplätze
062 Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
063 Nachweis der Fachkenntnisse
064 Handhabung von Lasten
064 Lärm
066 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
067 Bildschirmarbeitsplätze
068 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
069 Persönliche Schutzausrüstung
070 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
071 Arbeitskleidung
072 Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätz
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Inhalt: 
Paragraf: § 072
Kurztext: Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätz
Text: 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:


1.
jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Ermächtigung nach § 63 sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,

2.
Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

3.
die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,

4.
für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen

5.
die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.
die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.


(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.