Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
040 Gefährliche Arbeitsstoffe
041 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
042 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
043 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
044 Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
045 Grenzwerte
046 Messungen
047 Verzeichnis der Arbeitnehmer
048 Verordnungen über Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
Inhalt: 
Paragraf: § 048
Kurztext: Verordnungen über Arbeitsstoffe
Text: § 48. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:


1.
die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

2.
die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3.
die Grenzwerte,

4.
nähere Bestimmungen über

a)
Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)
Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,

c)
Zeitabstände der Messungen.


(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
.Beachte
vgl. § 112 Abs. 2