Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
004 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
005 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
006 Einsatz der Arbeitnehmer
007 Grundsätze der Gefahrenverhütung
008 Koordination
009 Überlassung
010 Bestellung von Sicherheitsvertrauens­personen
011 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauens
012 Information
014 Unterweisung
015 Pflichten der Arbeitnehmer
016 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
017 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
018 Verordnungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Text: 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen


1.
über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.
über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.
über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.


(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
.Beachte
Zu Abs. 2: vgl. § 105