Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil -Gleichbehandlung
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Gleichstellung
004 Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang
005 Auswahlkriterien
006 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
006a Einkommensberichte des Bundes
007 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
008 Sexuelle Belästigung
009 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
010 Vertretung von Frauen in Kommissionen
011 Frauenförderungsgebot
011a Frauenförderungspläne
011b Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
011c Vorrang beim beruflichen Aufstieg
012 Berichtswesen
013 (Antidiskriminierung)
014 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
015 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
016 Belästigung
017 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältni
018 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
019 Sexuelle Belästigung und Belästigung
020 Geltendmachung von Ansprüchen
020a Beweislast
020b Benachteiligungsverbot
020c Informationspflicht
020d Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
II. Teil - Institutionen und Verfahren
III. Teil - Sonderbestimmungen
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Abschnitt: I. Teil -Gleichbehandlung
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Berichtswesen
Text: 3. Abschnitt

Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen

§ 12. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.

(3) Der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.