Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil -Gleichbehandlung
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Gleichstellung
004 Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang
005 Auswahlkriterien
006 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
006a Einkommensberichte des Bundes
007 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
008 Sexuelle Belästigung
009 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
010 Vertretung von Frauen in Kommissionen
011 Frauenförderungsgebot
011a Frauenförderungspläne
011b Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
011c Vorrang beim beruflichen Aufstieg
012 Berichtswesen
013 (Antidiskriminierung)
014 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
015 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
016 Belästigung
017 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältni
018 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
019 Sexuelle Belästigung und Belästigung
020 Geltendmachung von Ansprüchen
020a Beweislast
020b Benachteiligungsverbot
020c Informationspflicht
020d Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
II. Teil - Institutionen und Verfahren
III. Teil - Sonderbestimmungen
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Abschnitt: I. Teil -Gleichbehandlung
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Frauenförderungsgebot
Text: 2. Abschnitt

Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

§ 11. (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie

2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder

3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Verwendungen anzuwenden.