Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Behinderten­einstellungs­gesetz
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 023
Kurztext: Gebührenfreiheit
Text: § 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
Auflegen des Gesetzes



§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.