Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Auflegen der Verordnung und der Bescheide
Text: § 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.