Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Verbotene Betriebe
Text: § 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:


1.
in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;

2.
bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);

3.
in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;

4.
an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.