Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
028 Anhörung der Jugendschutzstellen
029 Behördenzuständigkeit
030 Strafbestimmungen
031 Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
032 Urlaub der Jugendlichen
Abschnitt 6 - Verweisungen
Änderungsverlauf
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt: Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Inhalt: 
Paragraf: § 030
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: § 30. (1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

(3) Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.