Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Abschnitt 6
023 Auflage des Gesetzes
024 Aushang der Ruhezeitenregelung
025 Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
025a Sonderbestimmungen für die Schifffahrt
026 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
027 Strafbestimmungen
Abschnitt 7
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitsruhegesetz
Abschnitt: Abschnitt 6
Inhalt: Allgemeine Vorschriften
Paragraf: § 024
Kurztext: Aushang der Ruhezeitenregelung
Text: § 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Aushang Arbeitszeitregelung und Ruhezeitregelung (UM)

§ 23 wurde gemäß Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.