Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
010 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
010a Reisezeit
011 Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
012 Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeit
012a Ausnahmen durch Kollektivvertrag
012b Vorübergehend auftretender bes. Arbeitsbedarf
013 Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
013a Sonderregelung für den 8. Dezember
014 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interes
015 Ausnahmen in Einzelfällen
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Abschnitt 6
Abschnitt 7
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitsruhegesetz
Abschnitt: Abschnitt 3
Inhalt: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Paragraf: § 015
Kurztext: Ausnahmen in Einzelfällen
Text: § 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies


1.
infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,

2.
infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,

3.
durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,

4.
zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder

5.
unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen

erforderlich ist.