Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländisches Gassicherheits­gesetz 2008
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: Der Landtag hat beschlossen:
Paragraf: § 001
Kurztext: Anwendungsbereich und Ziel des Gesetzes
Text: 1. (1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist er so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, der Abfallwirtschaft, der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten, des Militärs sowie des Dampfkesselwesens nicht anzuwenden.

(3) Auf Gasanlagen, deren Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung nach dem Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), LGBl. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.