Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
A01 Artikel II (zu LGBl Nr 8/2001)
A02 Artikel III Abs. 2 (zu LGBl. Nr. 34/1991)
A03 Artikel III (zu LGBl Nr 55/2003)
A04 Artikel VI (zu LGBL Nr 107/2003)
A05 Artikel II (LGBl. Nr.99/1992)
I. Beschränkungen für d. Änderung von Grundstücken
II. Bauplatzerklärung
III. Lage der Bauten im Bauplatz
IV. Baubehörde
V. Übergangsbestimmungen
VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
VII. novellierter Bestimmungen & Übergangsbestimm.
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt: Artikel
Inhalt: 
Paragraf: § A05
Kurztext: Artikel II (LGBl. Nr.99/1992)
Text: Artikel II
(zur Bebauungsgrundlagengesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr.99)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 in Kraft.

(2) Verfahren zur Ab- und zur Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie zur Teilung und zur Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage, die in diesem Zeitpunkt beim Grundbuchsgericht anhängig sind, bleiben hievon unberührt.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die keine Baulücke darstellen oder Streulage aufweisen, auch dann erteilt werden, wenn kein Bebauungsplan besteht. Dies gilt auch für Ansuchen um Bauplatzerklärung, die vor dem 1. März 1996 gestellt, aber erst nach diesem Zeitpunkt erledigt werden. Davon abweichend gilt für Flächen in der Stadt Salzburg, die mehr als 0,2 ha zusammenhängend messen und nicht als Gewerbegebiet oder Industriegebiet ausgewiesen sind, eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bauplatzerklärungen gilt § 22 lit. b des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß deren Erlöschen frühestens mit Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

(5) § 25 Abs. 7 lit. c des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I findet auch auf Gebiete Anwendung, die in Flächenwidmungsplänen noch als gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind.

(6) § 26a Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisherigen Fassung findet auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen weiterhin Anwendung.

(7) Das Unwirksamwerden eines Bebauungsplanes gemäß § 45 Abs 13 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 gilt erst dann als Erlöschensgrund gemäß § 22 lit c des Bebauungsgrundlagengesetzes, wenn es im Bebauungsplan kenntlich gemacht worden ist.