Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2.1. land- od. forstwirtschaftlichen Grundstücke
2.2. unbebaute Baugrundstücke
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
2.3. Grunderwerb durch Ausländer
3. Behörden und Verfahren
4.1. Versteigerung
4.2. Erbschaft
5. Grundbuchs­eintragung
027 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
028 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
029 Unwirksamkeit der Eintragung
030 Rückabwicklung, Versteigerung
031 Schein- und Umgehungsgeschäfte
6. Strafen, Schlussbestimmungen
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: 5. Grundbuchs­eintragung
Inhalt: 5. Abschnitt
Grundbuchseintragung

Paragraf: § 030
Kurztext: Rückabwicklung, Versteigerung
Text: (1) Wird ein Rechtsgeschäft, das den Erwerb des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung oder durch Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer dem Erwerber gegenüber die Rückabwicklung verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder Erklärung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung nicht vorlagen.

(2) Wird das Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit des gemäß § 29 Abs. 5 zu löschenden Rechts, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 29 Abs. 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs gemäß § 29 Abs. 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers, des Erwerbers oder der Behörde vom Grundbuchsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 1 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019