Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2.1. land- od. forstwirtschaftlichen Grundstücke
2.2. unbebaute Baugrundstücke
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
2.3. Grunderwerb durch Ausländer
3. Behörden und Verfahren
011 Behörden
012 Grundverkehrs-Ortskommission
013 Grundverkehrs-Landeskommission
014 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
015 Antrag
015a Erklärung
016 Feststellung, Negativbescheinigung
017 Äußerung des Gemeindevorstandes
018 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
018a Verarbeitung von personenbezogenen Daten
4.1. Versteigerung
4.2. Erbschaft
5. Grundbuchs­eintragung
6. Strafen, Schlussbestimmungen
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren
Inhalt: 3. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Paragraf: § 011
Kurztext: Behörden
Text: (1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Behörden.

(2) Von den Fällen des Abs. 3 und 5 abgesehen, ist die Grundverkehrs-Landeskommission zuständig.

(3) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist zuständig bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde als Landwirt gemäß § 2 Abs. 5 lit. a einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Dies gilt nicht, wenn der Rechtserwerber Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke – Alpen und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet – im Ausmaß von mehr als 20 ha ist oder durch den Rechtserwerb wird. Dies gilt weiters nicht, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist und im Verfahren gemäß den §§ 29 und 30.

(4) Auf Antrag der Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Ortskommission (Abs. 3) mit Verordnung der Landesregierung auf die Grundverkehrs-Landeskommission übertragen werden, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(5) Die Bestätigung der Erklärung gemäß § 15a Abs. 4 und die Feststellung gemäß § 16 sind dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission vorbehalten.

(6) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019