Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
001 Name und Sitz
002 Mitgliedschaft
003 Aufgaben
004 Pflichten und Rechte der Mitglieder
005 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
006 Verbandsvorsitzender
007 Verbandsleitung
008 Verbandstag
009 Haushaltsführung
010 Geschäftsordnung
011 Aufsichtsbehörde
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
Paragraf: § 010
Kurztext: Geschäftsordnung
Text: (1) Alle den Landesfeuerwehrverband betreffenden Schriftstücke sind beim Verbandsvorsitzenden einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Alle Schriftstücke des Verbandes sind vom Verbandsvorsitzenden zu fertigen. Ein gemäß § 6 Abs. 5 beauftragtes Mitglied der Verbandsleitung zeichnet mit dem Beisatz "I.A." (Im Auftrage). Für Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 6 gelten die hiefür getroffenen Bestimmungen.

(2) Für einen Beschluss der Verbandsleitung ist die Anwesenheit von wenigstens sechs ihrer Mitglieder und die Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Kommt ein Beschluss mangels der Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Beschlüsse des Verbandstages ist eine bestimmte Zahl von Teilnehmern nicht erforderlich. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsleitung und der Verbandstag werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Dieser hat jedem Verhandlungsteilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und erforderlichen Falles einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsleitung und des Verbandstages ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist bei der nächsten Verbandssitzung bzw. beim nächsten Verbandstag zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.