Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
001 Name und Sitz
002 Mitgliedschaft
003 Aufgaben
004 Pflichten und Rechte der Mitglieder
005 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
006 Verbandsvorsitzender
007 Verbandsleitung
008 Verbandstag
009 Haushaltsführung
010 Geschäftsordnung
011 Aufsichtsbehörde
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
Paragraf: § 009
Kurztext: Haushaltsführung
Text: (1) Der Landesfeuerwehrverband hat die im Laufe eines Verwaltungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Jahreshaushaltsplan zusammenzufassen, der spätestens einen Monat vor Beginn des Verwaltungsjahres mit einem begründeten Bericht der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Die Einnahmen des Landesfeuerwehrverbandes bestehen aus den im Rahmen des Haushaltsplanes für den Verwaltungsaufwand des Verbandes und für Zweckausgaben bewilligten Zuwendungen aus dem Landesfeuerwehrfonds, aus allfälligen anderen Zuwendungen oder Erträgnissen von Veranstaltungen des Verbandes.

(3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen, der samt einem Bericht über die im abgelaufenen Jahr entwickelte Tätigkeit des Verbandes der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten ist.