Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
001 Name und Sitz
002 Mitgliedschaft
003 Aufgaben
004 Pflichten und Rechte der Mitglieder
005 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
006 Verbandsvorsitzender
007 Verbandsleitung
008 Verbandstag
009 Haushaltsführung
010 Geschäftsordnung
011 Aufsichtsbehörde
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
Paragraf: § 007
Kurztext: Verbandsleitung
Text: (1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Ortsfeuerwehren der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den vier Bezirksfeuerwehrinspektoren des Landes, dem Vertreter der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.

(2) Die Vertreter der Ortsfeuerwehren werden anlässlich eines Verbandstages getrennt für jeden Bezirk von den zum Verbandstag aus dem Bezirk entsendeten Vertretern der Ortsfeuerwehren auf fünf Jahre gewählt. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren wird anlässlich eines Verbandstages von den zum Verbandstag entsendeten Vertretern der Betriebsfeuerwehren des ganzen Landes auf fünf Jahre gewählt.

(3) Der Verbandsleitung obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen grundsätzlichen oder wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesonders die Aufstellung des Haushaltsplanes, Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Antragstellung über die Verwendung der Mittel des Landesfeuerwehrfondes und - nach eingeholter Zustimmung der Landesregierung - die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Die Verbandsleitung ist vom Verbandsvorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsgegenstände nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, ferner dann, wenn es von der Landesregierung oder wenigstens sechs Mitgliedern der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten verlangt wird.

(5) Die Mitglieder der Verbandsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Barauslagen durch den Verband nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(6) Zu den Beratungen der Verbandsleitung sind erforderlichen Falles besondere Sachverständige beizuziehen.