Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgabe und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes
004 Organe der Betriebsfeuerwehr
005 Betriebsfeuerwehrkommandant
006 Feuerwehrausschuss
007 Geschäftsordnung
008 Geldgebarung
009 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf: § 009
Kurztext: Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr unterliegt zunächst der Aufsicht des Betriebsinhabers.

(2) Der Gemeinde stehen Befugnisse gegenüber der Betriebsfeuerwehr nur im Rahmen des § 39 der Feuerpolizeiordnung zu.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben durch ihre Feuerwehrinspektoren darüber zu wachen, dass die Betriebsfeuerwehr jene Vorschriften einhält, welche die Feuerpolizeiordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen für die Betriebsfeuerwehr entsprechend ihren öffentlichen Pflichten und Rechten festgesetzt haben. Sie können die diesen Vorschriften widersprechenden Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Betriebsfeuerwehr oder des Betriebsinhabers aufheben. Die Feuerwehrinspektoren haben bei ihren Amtshandlungen im Bereiche einer Betriebsfeuerwehr den Betriebsinhaber jeweils zur Teilnahme einzuladen.