Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgabe und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes
004 Organe der Betriebsfeuerwehr
005 Betriebsfeuerwehrkommandant
006 Feuerwehrausschuss
007 Geschäftsordnung
008 Geldgebarung
009 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf: § 006
Kurztext: Feuerwehrausschuss
Text: (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 4 Abs. 2 angeführten Dienststellen.

(2) Ihm obliegt die Beratung und Unterstützung des Betriebsfeuerwehrkommandanten im Bereiche des inneren Dienstes der Betriebsfeuerwehr und bei der Stellung von Anträgen an den Betriebsinhaber hinsichtlich der zur Brandverhütung und Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr im Betriebe erforderlichen Vorkehrungen und hinsichtlich der Bestellung der Vertreter der Betriebsfeuerwehr beim Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes sowie die Verwaltung der allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehrkasse.

(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Betriebsinhaber oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.