Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
054 (ohne Titel)
055 (ohne Titel)
056 (ohne Titel)
057 (ohne Titel)
058 (ohne Titel)
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: V. Behörden und Verfahren
Inhalt: V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf: § 057
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Feuerwehrinspektoren sind aus den Reihen der Feuerwehrfachleute ihres örtlichen Dienstbereiches zu bestellen, der Landesfeuerwehrinspektor von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirksfeuerwehrinspektor von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Sie müssen die für eine erfolgreiche Dienstführung unerlässlichen persönlichen Eigenschaften, allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen und einen mehrjährigen in leitender Stellung geleisteten Feuerwehrdienst nachweisen können.

(3) Die Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgabe im Auftrage der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.

(4) Sie werden von dieser Behörde ihres Dienstes enthoben, wenn sie demselben nicht mehr gerecht werden können oder selber darum ersuchen.

(5) Ihre Aufgaben, ihr Dienstverhältnis und ihre Entschädigung werden im Übrigen durch die von der Landesregierung zu erlassende Dienstanweisung näher geregelt.