Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
054 (ohne Titel)
055 (ohne Titel)
056 (ohne Titel)
057 (ohne Titel)
058 (ohne Titel)
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: V. Behörden und Verfahren
Inhalt: V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf: § 054
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Um ihnen gerecht zu werden, hat sie

a) die erforderlichen feuerpolizeilichen Vorschriften zu erlassen, soweit den örtlichen Bedürfnissen in den bestehenden Gesetzen nicht ausreichend Rechnung getragen ist;

b) die dauernde Beachtung aller feuerpolizeilichen Vorschriften zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen;

c) alle für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen Kräfte und Mittel bereitzustellen und für schnellen Einsatz bereitzuhalten.

(3) Soweit kraft besonderer Gesetze die Aufgaben der Feuerpolizei anderen Behörden zustehen, wie der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich gewisser gewerblicher Betriebsanlagen, der Eisenbahnbehörde hinsichtlich der auf Eisenbahngrund befindlichen Anlagen, der Militärbehörde hinsichtlich der militärischen Zwecken dienenden Anlagen, hat die Gemeinde, wenn sie zur Wahrung ihrer oder der Interessen ihrer Einwohner feuerpolizeiliche Maßnahmen für notwendig erachtet, ihre Anträge diesen Behörden zur weiteren Verfügung zuzuleiten.