Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
048 (ohne Titel)
049 (ohne Titel)
050 (ohne Titel)
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: IV. A. Allgemeines
Inhalt: IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei

A. Allgemeines
Paragraf: § 049
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen.

(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 Abs. 6 angeführten Kosten beanspruchen.

(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.