Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
034 (ohne Titel)
035 (ohne Titel)
036 (ohne Titel)
037 (ohne Titel)
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

B. Ortsfeuerwehr



Paragraf: § 035
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Ortsfeuerwehr ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und erfüllt ihre Aufgabe im Auftrage der Gemeinde.

(2) Sie wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter und bei deren Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.

(3) Der Kommandant ist der Gemeinde für den guten Stand der Feuerwehr verantwortlich und hat die Gemeinde auch über den Stand der übrigen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen fortlaufend zu unterrichten.

(4) Die Ortsfeuerwehr hat auch über ihren eigenen Schutzbereich hinaus in Notständen erbetene Hilfe zu leisten, soweit die Sicherheit des eigenen Schutzbereiches dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Im engeren Nachbarbereich, den die Bezirksverwaltungsbehörde für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse (Entfernung, Straßenverhältnisse, verfügbare Hilfskräfte u.dgl.) mit Verordnung festsetzt, ist diese Hilfe unentgeltlich zu leisten.

(6) Über diesen Bereich hinaus kann der Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Hilfsmannschaft und Löscheinrichtung, für die auf der Brandstelle verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie der allenfalls gemäß § 32 erwachsenden Kosten verlangt werden.