Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
030 (ohne Titel)
031 (ohne Titel)
032 (ohne Titel)
033 (ohne Titel)
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. A. Allgemeines
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

A. Allgemeines

Paragraf: § 032
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Angehörigen der Feuerwehr setzen zum Schutze der Allgemeinheit ihre Kräfte grundsätzlich unentgeltlich ein.

(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch erwachsenden Lohnausfalles, der damit verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung gemäß § 30 Abs. 2 an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden.

(3) Wenn ein Angehöriger der Feuerwehr in Ausübung des angeordneten Dienstes verunglückt, stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Unfallversicherung zu, sofern nicht aus dieser selbst ein Leistungsanspruch besteht.