Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
022 (ohne Titel)
023 (ohne Titel)
024 (ohne Titel)
025 (ohne Titel)
026 (ohne Titel)
027 (ohne Titel)
028 (ohne Titel)
029 (ohne Titel)
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: II. C. Vorschriften für den Brandfall
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf: § 024
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten muss einheitlich sein. Sie steht unbeschadet einer Sonderregelung gemäß § 34 Abs. 2 dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten zu, bis zu seinem Eintreffen am Brandplatz dem Kommandanten der zuerst dort angelangten Feuerwehr und bis zum Eintreffen einer Feuerwehr dem Bürgermeister oder dem zu seiner Vertretung zunächst berufenen Gemeinderat.

(3) Der technische Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten trifft seine Anordnungen selbständig, ist aber für dieselben verantwortlich.

(4) Nur wenn er zur Unterdrückung oder Eindämmung des Brandes die Niederlegung von Gebäuden oder andere schwere Eingriffe in das Privateigentum notwendig erachtet, hat er hiefür - außer im Falle höchster Dringlichkeit - die Zustimmung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters einzuholen.

(5) Bei Bränden in Betrieben mit eigener Betriebsfeuerwehr hat der leitende Feuerwehrkommandant im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten vorzugehen.

(6) Den Anordnungen des leitenden Feuerwehrkommandanten haben sich alle an den Lösch- und Rettungsarbeiten Beteiligten zu fügen, insbesonders haben auch die Bewohner der durch den Brand bedrohten Nachbarhäuser seinen gegen das Übergreifen des Feuers erteilten Weisungen Folge zu leisten.

*) § 24 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. Nr. 28/1979