Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
014 (ohne Titel)
015 (ohne Titel)
016 (ohne Titel)
017 (ohne Titel)
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: II. A. Pflichten des Einzelnen
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung

A. Pflichten des Einzelnen
Paragraf: § 015
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Alle in der Gemeinde ständig wohnhaften Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren sind auch außerhalb des Brandfalles zur Dienstleistung in der Feuerwehr nach Maßgabe des bestehenden Bedarfes und der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet.

(2) Wenn in einer Gemeinde eine Ortsfeuerwehr im Sinne des folgenden Hauptstückes nicht aufgestellt werden kann, sind die gemäß Abs. 1 Dienstpflichtigen von der Gemeinde zu erfassen, ihren Fähigkeiten entsprechend mit feuerpolizeilichen Aufgaben zu betrauen und in der Durchführung dieser Aufgaben sowie im Gebrauch der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen jährlich wenigstens viermal einzuüben.