Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
002 (ohne Titel)
003 (ohne Titel)
004 (ohne Titel)
005 (ohne Titel)
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
Inhalt: I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

Paragraf: § 004
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind, wenn es nötig ist und ihr baulicher Zustand es gestattet, vom Rauchfangkehrer unter Anwendung höchster Vorsicht auszubrennen.

(2) Das Ausbrennen darf nicht bei Wind oder anhaltender Trockenheit erfolgen, sondern soll wenn irgend möglich stattfinden, wenn die Dächer vom Regen nass oder mit Schnee bedeckt sind.

(3) Der Rauchfangkehrer hat vorher den Hausbesitzer, die Nachbarschaft und die Feuerwehr zu verständigen.

(4) Schliefbare Rauchfänge sollen nicht ausgebrannt werden.