Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
4. Feuerbeschau
016 Umfang der Feuerbeschau
017 Organisation der Feuerbeschau
018 Durchführung der Feuerbeschau
5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
7. Brandbekämpfung
8. Maßnahmen nach dem Brand
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt: 4. Feuerbeschau
Inhalt: 4. Abschnitt
Feuerbeschau
Paragraf: § 018
Kurztext: Durchführung der Feuerbeschau
Text: (1) Die Behörde hat die Anberaumung der Feuerbeschau rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Behörde kann den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.

(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.

(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.