Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
4. Feuerbeschau
016 Umfang der Feuerbeschau
017 Organisation der Feuerbeschau
018 Durchführung der Feuerbeschau
5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
7. Brandbekämpfung
8. Maßnahmen nach dem Brand
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt: 4. Feuerbeschau
Inhalt: 4. Abschnitt
Feuerbeschau
Paragraf: § 016
Kurztext: Umfang der Feuerbeschau
Text: (1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern ist alle fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen.
(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
a) ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind;
b) ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;
c) ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;
d) ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;
e) ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;
f) ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;
g) ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 5 sowie dem § 7 Abs. 4 entsprochen ist;
h) ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;
i) ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;
j) ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.