Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
008 Rauchfangkehrer
009 Reinigungspflichtige Anlagen
010 Reinigungs- und Überprüfungsfristen
011 Durchführung der Reinigung und Überprüfung
012 Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
013 Hauptüberprüfung
014 Selbstkehrrecht
015 Kehrbuch
4. Feuerbeschau
5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
7. Brandbekämpfung
8. Maßnahmen nach dem Brand
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt: 3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
Inhalt: 3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen

Paragraf: § 014
Kurztext: Selbstkehrrecht
Text: a) den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und
b) den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,
nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen.
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.