Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
008 Rauchfangkehrer
009 Reinigungspflichtige Anlagen
010 Reinigungs- und Überprüfungsfristen
011 Durchführung der Reinigung und Überprüfung
012 Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
013 Hauptüberprüfung
014 Selbstkehrrecht
015 Kehrbuch
4. Feuerbeschau
5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
7. Brandbekämpfung
8. Maßnahmen nach dem Brand
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt: 3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
Inhalt: 3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen

Paragraf: § 012
Kurztext: Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
Text: Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr hergestellt werden kann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.
(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt für das Ausschlagen oder Ausbrennen dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, jenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.
(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Rauch- oder Abgasleitung bzw. den Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.
(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.