Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
029 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
030 Zulässigkeit der Grundbucheintragung
031 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
032 Rückabwicklung
033 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteiger
034 Verfahren bei Zuschlagserteilung
035 Erneute Versteigerung
036 Verfahren bei Überboten ...
037 Freiwillige Feilbietung
038 Erwerb von Todes wegen
039 Pflicht zur Antragstellung
040 Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators
041 Antragstellung, Verständigung d. Grundverkehrsbeh.
042 Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde
043 Vorgehensweise nach Entsch. der Grundverkehrsbeh.
044 Einstellung der Versteigerung
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: IV. Abschnitt
Inhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf: § 040
Kurztext: Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators
Text: Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen ordentlichen Gericht stattgefunden hat, hat es eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar als Kuratorin/Kurator zu bestellen, welche/welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten der Kuratorin/des Kurators sind vom Grundbuchsgericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – von der/dem Vertretenen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023