Grundverkehrsgesetz
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 134/1993
Zuletzt:
LGBl. Nr. 79/2023
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen
Paragraf:
§ 030
Kurztext:
Zulässigkeit der Grundbucheintragung
Text:
(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 4a Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§ 8, § 9 oder § 11) oder die allenfalls erforderliche rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).
(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
1. eine Erklärung (§ 17) oder
2. die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (§ 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist.
(3) Sofern Ausländerinnen/Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wurde.
(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn
1. sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme eines Überbots stützt oder
2. der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Toden wegen zugrunde liegt und nachgewiesen wird, dass die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen (Abs. 8) gehört oder
3. das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 vorliegt.
(8) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die Kinder, Wahl- und Stiefkinder der/des Verstorbenen und deren Nachkommen, ihre/seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, ihre/seine Urgroßeltern sowie ihre/ihr/seine/sein Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte (§ 4a Z 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023