Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
029 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
030 Zulässigkeit der Grundbucheintragung
031 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
032 Rückabwicklung
033 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteiger
034 Verfahren bei Zuschlagserteilung
035 Erneute Versteigerung
036 Verfahren bei Überboten ...
037 Freiwillige Feilbietung
038 Erwerb von Todes wegen
039 (ohne Titel)
040 (ohne Titel)
041 (ohne Titel)
042 (ohne Titel)
043 (ohne Titel)
044 (ohne Titel)
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: IV. Abschnitt
Inhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf: § 039
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Eine Erbin/ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
1. dem Verlassenschaftsgericht eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über ihren/seinen Erwerb oder eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder
2. die Liegenschaft durch Vertrag einer/einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über den Erwerb der/des anderen oder eine Erklärung dieser/dieses anderen nach § 17 vorzulegen.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015