Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Feuerpolizei
II. Brandverhütung
002 Allgemeine Verpflichtung
003 Untersagung brandgefährlichen Verhaltens
004 Verbrennen im Freien
005 Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,
006 Reinigungsverpflichtung
007 Reinigung der Kehrgegenstände
007a Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
008 Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
009 Mängelanzeige durch den Rauchfangkehrer oder ...
010 Feuerbeschau
011 Inhalt der Feuerbeschau
012 Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
013 Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbesc
014 Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen
015 Löschmittel
016 Betriebsbrandschutz
III. Brandbekämpfung
IV. Maßnahmen nach Bränden
V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
VI. Schlußbestimmungen
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt: II. Brandverhütung
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Löschmittel
Text: (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Sie hat insbesondere Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind.

(3) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.

(4) Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benutzung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Bereitstellung der Löscheinrichtung und -mittel hat an leicht zugänglicher Stelle zu erfolgen und ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen und -mittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten.