Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeine Bestimmungen
II/I Rechtserw. an land- od forstwirtschaftl. Gst
II/II Rechtserwerb an Baugrundstücken
II/III Rechtserwerb durch Ausländer
III. Gemeinsame Bestimmungen
IV/I Zivilrechtliche Bestimmungen
IV/II Versteigerung
IV/III Umgehungshandlung
V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
025 Behörden
026 Zusammensetzung der Grundverkehrskommissionen
027 Bestellungsvoraussetzungen
028 Amtsdauer; Amtsenthebung
029 Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen
030 Örtliche Zuständigkeit
031 Verfahrensbestimmungen
032 Verwaltungsabgaben
033 Mitwirkung bei der Vollziehung
034 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
V/II Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt: V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Paragraf: § 028
Kurztext: Amtsdauer; Amtsenthebung
Text: (1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen sechsjährigen Dauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder dem jeweiligen Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei Ausübung ihres Amtes anvertraut wurde oder sonst zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,


1.
wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Bestellbarkeit ausschließen würden,

2.
wenn ein die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt oder

3.
wenn ein Mitglied sich seinen Pflichten entzieht oder diesen gröblich zuwiderhandelt.

Wird ein unter der Diensthoheit einer Gebietskörperschaft stehender Beamter vom Dienst suspendiert, so ruht für die Dauer der Suspendierung auch sein Amt als Mitglied der Grundverkehrskommission. Ein Disziplinarerkenntnis, das auf Versetzung in den Ruhestand oder auf Entlassung des Mitgliedes lautet, gilt als Amtsenthebung.