Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeine Bestimmungen
II/I Rechtserw. an land- od forstwirtschaftl. Gst
003 entfallen
004 Genehmigungsbedürftigkeit
005 Erwerb durch Nicht-Selbstbewirtschafter
005 Erwerb durch Nicht-Selbstbewirtschafter
II/II Rechtserwerb an Baugrundstücken
II/III Rechtserwerb durch Ausländer
III. Gemeinsame Bestimmungen
IV/I Zivilrechtliche Bestimmungen
IV/II Versteigerung
IV/III Umgehungshandlung
V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
V/II Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt: II/I Rechtserw. an land- od forstwirtschaftl. Gst
Inhalt: 2. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT
Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf: § 005
Kurztext: Erwerb durch Nicht-Selbstbewirtschafter
Text: (1) Rechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m² durch einen Rechtserwerber (eine Rechtserwerberin), der (die) nicht glaubhaft macht, dass er (sie) diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sind vom (von der) Vorsitzenden der Behörde unverzüglich dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer mitzuteilen sowie durch Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle und Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. In der Mitteilung bzw. Bekanntmachung sind der Name des Eigentümers (der Eigentümerin) sowie die Grundstücksdaten (Fläche, Grundstücksnummer(n), Katastralgemeinde(n)) anzuführen; auf die Möglichkeit ein verbindliches Kaufanbot gemäß Abs. 3 zu legen, ist hinzuweisen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. (Anm: LGBl. Nr. 58/2018)

(2) Der (Die) Vorsitzende kann von einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 absehen, wenn anzunehmen ist, dass
– der Rechtserwerb bereits aus Gründen des § 4 Abs. 6 zu versagen oder
– der Rechtserwerb nach § 4 Abs. 5 zu genehmigen
ist. Gelangt die Behörde in der Folge im Genehmigungsverfahren zu einem anderen Ergebnis, ist die Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen.

(3) Soweit ein Rechtserwerb (Abs. 1) nicht im Sinn des Abs. 2 erster Satz zu entscheiden ist, ist dieser zu untersagen, wenn
1. eine Person, die die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Flächen glaubhaft macht, diese Flächen für die Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs benötigt und auch den Nachweis erbringt, zum Rechtserwerb in der Lage zu sein, oder
2. der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 lit. a Oö. LSG 1970
innerhalb der Bekanntmachungsfrist der Behörde ein Kaufanbot für alle in der Bekanntmachung angeführten Flächen zu einem mindestens ortsüblichen Preis vorlegt. Verspätete Anbote sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Ein Kaufanbot gemäß Abs. 3 muss mindestens bis einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung der Behörde über den ursprünglichen Rechtserwerb verbindlich sein.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Rechtserwerbe
1. durch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7) oder
2. an landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Selbstbewirtschaftung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer voraussichtlich für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf Grund unauflösbarer Rechte Dritter nicht möglich ist, oder
3. auf Grund einer Zwangsversteigerung.
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006, 58/2018)