Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
019 O.ö. Brandverhütungsfonds
020 Jurist Personen, deren Zweck die Brandverhütg. ist
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
Inhalt: VI. ABSCHNITT
Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
Paragraf: § 019
Kurztext: O.ö. Brandverhütungsfonds
Text: (1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Die Mittel des Fonds werden


1.


aus einem laufenden Zuschuß des Landes in der Höhe von 19% des Landesteiles an der Feuerschutzsteuer und

2.


aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und dgl. gebildet.

(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.

(4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere


1.


in der Prüfung, ob seine Tätigkeit den Vorschriften entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgebarung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist;

2.


in der Rüge von Mängeln, die durch das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden.

(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.