Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
010 Überprüfungsintervalle
011 Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
012 Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung
013 Mängelbeseitigung
014 Nachbeschau
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)

Paragraf: § 011
Kurztext: Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
Text: (1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.

(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:


1.


ein Sachverständiger des für die Überprüfung eines Objekts erforderlichen Sachgebietes; dafür kommen insbesondere in Betracht:


ein Sachverständiger für Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach § 20 anerkannten juristischen Person;

2.


bei Objekten der Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 auch der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied;

3.


der Brandschutzbeauftragte, sofern ein solcher bestellt ist.

(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.

(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.

(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.

(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.