Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
010 Überprüfungsintervalle
011 Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
012 Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung
013 Mängelbeseitigung
014 Nachbeschau
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)

Paragraf: § 010
Kurztext: Überprüfungsintervalle
Text: (1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:


1.


bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;

2.


bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren;

3. a)


bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie

b)


bei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes


in einem Intervall von 20 Jahren;

4.


bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn


1.


von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder

2.


in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist.

(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann entfallen


1.


für Objekte oder Objektsteile, von denen keine oder nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere solche, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elektrische Anlagen befinden;

2.


für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls von einer nach § 20 anerkannten juristischen Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitgeteilt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.

(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.