Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- od. forstwirtschaftl Gst
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
6. Gemeinsame Bestimmungen
7. Zwangsversteigerungen
8. Freiwillige Feilbietung
9. Feststellungsklage
10. Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
038 Strafbestimmungen, Nutzungsverbot
039 Übergangsbestimmungen
040 Schlussbestimmungen
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhalt: 11. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf: § 039
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundverkehrskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

(3) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 anzuwenden.

Auf Rechtsgeschäfte,
- die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden und
- hinsichtlich derer im nach § 40 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist,
ist die Grundverkehrsbehörde nach § 7 in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 zuständig.