Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- od. forstwirtschaftl Gst
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
6. Gemeinsame Bestimmungen
7. Zwangsversteigerungen
8. Freiwillige Feilbietung
9. Feststellungsklage
10. Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
036 Bedingungen und Auflagen
037 Verwaltungsabgaben
11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 10. Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
Inhalt: 10. Abschnitt
Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
Paragraf: § 037
Kurztext: Verwaltungsabgaben
Text: (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin hat für die Durchführung der Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Grundstücke, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, hat die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie dem Wert dieser Grundstücke entspricht.

(2) Eine Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten,
1. wenn eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, oder gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, ergangen ist;
2. wenn ein nach dem NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, anerkannter Siedlungsträger ein Grundstück erwirbt, das unmittelbar zur Gänze oder überwiegend der Erreichung eines Siedlungszweckes dient;
3. für Entscheidungen gemäß § 14 Abs. 1.