Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- od. forstwirtschaftl Gst
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
020 Zuständigkeit
021 (entfällt)
022 Antrag
023 Verfahren vor der Landesregierung
024 (entfällt)
6. Gemeinsame Bestimmungen
7. Zwangsversteigerungen
8. Freiwillige Feilbietung
9. Feststellungsklage
10. Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
Inhalt: 5. Abschnitt
Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen
Paragraf: § 023
Kurztext: Verfahren vor der Landesregierung
Text: (1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:




1.
die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;





2.
die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;





3.
die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.




(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.



(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.