Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- od. forstwirtschaftl Gst
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
015 Gleichstellung
016 Verordnungsermächtigung der Landesregierung
017 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
018 Ausnahmen
019 Genehmigungsvoraussetzungen
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
6. Gemeinsame Bestimmungen
7. Zwangsversteigerungen
8. Freiwillige Feilbietung
9. Feststellungsklage
10. Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
Inhalt: 4. Abschnitt
Rechtserwerb durch ausländische Personen
Paragraf: § 015
Kurztext: Gleichstellung
Text: Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen gelten nicht für




1.
Staatsangehörige, die aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und





2.
juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen oder Fonds in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, in Ausübung des freien Dienstverkehrs oder in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit, soweit sie sich auf eine im EG-Vertrag oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) genannten Freiheiten berufen, und sie diesen Umstand gegenüber dem Grundbuchsgericht eidesstattlich erklären, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist. Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.