Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
001 Ziele
002 Geltungsbereich
003 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
004 Wohnsitz
005 Freizeitwohnsitz
005a Angehörige
006 Ausländer
007 Gleichstellung mit Inländern
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 005
Kurztext: Freizeitwohnsitz
Text: (1) Ein Freizeitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist jener Wohnsitz, der nicht Wohnsitz im Sinne des § 4 ist, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken dient.

(2) Die Nutzung als Freizeitwohnsitz ist jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn ein Wohnsitz im Sinne des § 4 nicht vorliegt oder wenn keine unbedingte Notwendigkeit an einer Wohnnutzung besteht.

(3) Die Begründung eines Freizeitwohnsitzes liegt jedenfalls nicht vor bei der Wohnsitznahme in Gastgewerbebetrieben oder in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet werden.